Satzung

1. Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und bezweckt die Förderung des demokratischen Staatswesens. Er verwirklicht diesen Zweck, indem er

  1. sich umfassend mit den Grundprinzipien des Art 20 des Grundgesetzes befasst und diese objektiv und neutral würdigt, insbesondere vor dem Hintergrund konkreter, von Betroffenen an ihn herangetragener Lebenssachverhalte,
  2. mit Einwilligung der Betroffenen Lebenssachverhalte publiziert, aufgrund derer nach objektiver und neutraler Würdigung der Grundprinzipien des Art 20 des Grundgesetzes zu besorgen ist, es werde die Beseitigung der in Art 20 des Grundgesetzes verankerten Ordnung unternommen,
  3. Spenden sammelt, zur Finanzierung von Gerichtsverfahren, die Abhilfe schaffen sollen und
  4. damit Leistungen zur Finanzierung dieser Gerichtsverfahren erbringt,
  5. im Falle, dass Gerichtsverfahren keinen Erfolg versprechen, Maßnahmen ergreift und unterstützt, die zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der Ordnung des Art 20 des Grundgesetzes geeignet und erforderlich sind.

 

2. Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung anderer Abhilfe im Sinne von Art 20 Abs. 4 des Grundgesetzes n.e.V.

 

3. Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in der Hugstetter Straße 48 in Freiburg im Breisgau.

 

4. Austritt aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet mit Zugang einer Erklärung des austretenden Mitglieds, dass es aus dem Verein austritt.

 

5. Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

 

6. Verwendung von Mitteln

  1. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  2. Spenden werden nach Abzug der Kosten des Geldverkehrs für das vom Spender bezeichnete Projekt i.S.d. Zi. 1.3 verwendet. Sind die Kosten des bezeichneten Projekts gedeckt, werden diese Spenden nach Abzug der Kosten des Geldverkehrs zur Finanzierung eines anderen Projekts i.S.d. Zi. 1.3 verwendet.
  3. Spenden, deren Zweck nicht bestimmt ist, werden nach Abzug der Kosten des Geldverkehrs für ein vom Verein bestimmtes Projekt i.S.d. Zi. 1.3 verwendet.
  4. Spenden werden nicht für Projekte verwendet, die den Spender selbst betreffen.

 

7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Er knüpft Kontakte, verwaltet die Spenden, erbringt nach Prüfung gemäß 1.1 und 1.2 die Leistungen nach Zi. 1.4 und überwacht deren zweckentsprechende Verwendung.
  3. Er unterrichtet die Vereinsmitglieder fortlaufend von seiner Tätigkeit.
  4. Er koordiniert zweckfördernde Aktionen der Mitglieder.

 

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht nach Ziffer 7.2 bis 7.4 der Satzung vom Vorstand zu besorgen sind. 
  2. Die Berufung einer Mitgliederversammlung bedarf der Textform. 
  3. Ihre Beschlüsse werden vom Schriftführer beurkundet.
  4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die nach § 32 Abs. 1 Satz 3 bzw. nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Mehrheit ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklärt.

 

9. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Mehr Demokratie e.V.. Bei vorzeitiger Auflösung jenes Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wie sie in dieser Vereinssatzung beschrieben sind.

 

Hinweis:

Spenden sind nicht als Sonderausgaben vom Einkommen abzugsfähig, weil mit Gerichtsverfahren nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden können, sondern daneben auch eigennützige Zwecke der streitenden Partei verfolgt werden. Insoweit entgeht Ihnen ein Steuervorteil. Dennoch halten wir den Vereinszweck für förderungswürdig und stellen daher anheim, den Betrag Ihres entgangenen Steuervorteils vom beabsichtigten Betrag Ihrer Spende in Abzug zu bringen und den Differenzbetrag zu spenden.

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